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Leserbriefe

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Leserbrief zum Artikel Grundsicherung: Viele nutzen Anspruch nicht vom 05.12.2019:

Falsche Gründe, falsche Forderungen

Warum soll ich Leistungen nach SGB XII beantragen, wenn ich Wohngeld beantragen kann und somit nicht in die Mühlen des Sozialamts komme? O. k., auch Wohngeld ist ungerecht, da es ausgehend von der Kaltmiete errechnet wird.
Es müssen auch wieder Rentenbeiträge für Erwerbslose in der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezahlt werden.
Die Armutsschwelle liegt derzeit bei 1.136 Euro, die Pfändungsgrenze bei 1.180 – somit ist die (bitte bedingungslose) »Mindestrente«, Grundrente, Respektrente ... von mindestens 1.100 Euro eine richtige Forderung.
Aber das reicht nicht! Um der Altersarmut zu entkommen, wäre es notwendig, 40 Jahre lang monatlich 2.200 Euro brutto zu verdienen – das entspräche einem Mindestlohn von 12,60 Euro/Stunde und einer ununterbrochenen Erwerbsbiographie.
Solange es Alhi (Arbeitslosenhilfe) gab – bis Ende 2004 –, wurden Rentenbeiträge analog zum Einkommen bezahlt. Von 2005 bis 2010 wurden von den Jobcentern pro »Verharztem« 40 Euro monatlich an die Rentenkasse überwiesen, das ergibt 2,13 Euro mehr Rente pro Jahr Erwerbslosigkeit. Seit 2011 wird nichts mehr bezahlt.
Das Allerwichtigste wäre aber die Anpassung des Schonvermögens im SGB XII (2.600 Euro) an das Schonvermögen des SGB II. Derzeit dürfen Sie, wenn Sie aus Hartz IV in Rente gehen, einen Tag vor dem Rentenbezug noch ein circa viermal so großes Schonvermögen eignen wie einen Tag nach dem Rentenbezug mit ergänzender Grundsicherung im Alter!
Eva Willig