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Leserbriefe

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Leserbrief zum Artikel Betriebsrat wird weiterbeschäftigt vom 02.10.2006:

Arbeitsschutz mißachtet

Im vorliegenden Fall handelt es sich um erhebliche Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz seitens des Unternehmens EUREST.

Völlig ungeachtet der Tatsache, dass Mobbing vom Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes erfasst wird, wird das Betriebsratsmitglied Stubbe von Mobbinghandlungen geradezu überzogen, nur weil er seine Aufgabe als Arbeitnehmervertretung ernst nimmt (§ 612a BGB).

Diese Art der vorsätzlichen Körperverletzung steht diametral
den Statuten und Schutzverpflichtungen aus dem Europäischen Arbeitsschutzgesetz bzw. der Richtlinie 89/391/EWG entgegen.

Insofern ist es seitens der Arbeitsschutzbehörden nunmehr dringend angezeigt, dass sie ihrer Handlungspflicht aus der LASI Schrift LV 34 wirksam nachkommen. Dem dortigen Betriebsrat sei empfohlen, die arbeitsschutzgesetzliche Mobbingprävention ggf. i.V.m. § 84 (2) SGB IX gerichtlich einzufordern und gemäß § 17 (2) ArbSchG sich Beschwerde führend an die Behörde zu wenden.

Sich.-Ing. Jörg Hensel, Mitglied im Verband Deutscher Sicherheitsingenieure - VDSI

www.mobbing-gegner.de
Jörg Hensel