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Sperrzeit auch nach Altersteilzeit
Kassel. Beantragen Beschäftigte nach ihrer Altersteilzeit
Arbeitslosengeld, kann grundsätzlich auch eine dreimonatige
Sperrzeit verhängt werden. Nur bei einem wichtigen Grund kann
die Bundesagentur für Arbeit (BA) von der Sperrzeit absehen,
urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel (AZ: B
7 AL 6/08 R).
Der Kläger hatte mit seiner Firma eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, mit der seine unbefristete Beschäftigung in eine befristete umgewandelt wurde. Nach deren Ablauf wollte der damals 63jährige wegen der zu erwartenden Abschläge nicht in den Ruhestand gehen. Die BA bestätigte den Anspruch auf Arbeitslosengeld, verhängte aber eine dreimonatige Sperrzeit, da der Mann sein Arbeitsverhältnis »ohne wichtigen Grund gelöst« habe.(AP/jW)
Der Kläger hatte mit seiner Firma eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, mit der seine unbefristete Beschäftigung in eine befristete umgewandelt wurde. Nach deren Ablauf wollte der damals 63jährige wegen der zu erwartenden Abschläge nicht in den Ruhestand gehen. Die BA bestätigte den Anspruch auf Arbeitslosengeld, verhängte aber eine dreimonatige Sperrzeit, da der Mann sein Arbeitsverhältnis »ohne wichtigen Grund gelöst« habe.(AP/jW)
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