Wenn Männer entscheiden
Von Christine Wittrock
Im Frühjahr 1967 reiste ich mit meinem damaligen Verlobten Jörg von Braunschweig nach Ljubljana. Unsere Reise hatte einen dramatischen Hintergrund, denn ich war schwanger – 19 Jahre alt und schwanger! Das war für mein damaliges Leben und meine vielen Pläne eine Katastrophe. Für Jörg hingegen war es eher eine unfreiwillige Reise, denn er wäre gern Vater geworden. Zwar war er noch nicht ganz fertig mit seinem Studium, aber die Perspektive eines bürgerlichen Lebens mit Reihenhaus am Stadtrand und zwei Kindern schien ihm durchaus anstrebenswert. Für mich war es das Schreckbild meines Lebens, was mich Jahrzehnte begleitete.
Unsere Informationen über Verhütung und »Schwangerschaftsunterbrechung«, wie man das damals schamvoll nannte, waren rudimentär. Die Pille gab es für Unverheiratete noch nicht. Und so tappte ein großer Teil unserer Generation in die Falle der ungewollten Schwangerschaft und fügte sich kreuzbrav und gottergeben in ihr Schicksal.
Mit 19 Jahren weiß man meist noch nicht, wie das Leben einmal werden soll. Eines aber wusste ich mit Bestimmtheit: Hier und jetzt war kein Platz für ein Kind in meinem Leben. Das ließ sich mit dem damaligen Strafgesetzbuch nicht vereinbaren, was mir ziemlich egal war.
Unwissenheit und Demütigung
Naiv auf vermeintlich sichere Verhütungsmittel aus der Apotheke vertrauend, wurde ich von der Schwangerschaft kalt erwischt. Ich litt körperlich, konnte nichts mehr essen, wusste nicht, wie ich diesen Konflikt bewältigen sollte. Das Thema Paragraph 218 war zu dieser Zeit noch von Tabus umgeben. Die Kampagnen und Demonstrationen gegen den verhassten Paragraphen kamen erst Jahre später, ebenso wie die öffentlichen Fahrten zur Abtreibung nach Holland, die von der Frauenbewegung organisiert wurden. Auch die großen Kämpfe gegen den Paragraphen 218, die Ende der 1920er Jahre die Weimarer Republik erschüttert hatten, waren durch Faschismus, Krieg und Adenauer-Ära längst aus dem öffentlichen Bewusstsein getilgt worden.
1967 war es noch problematisch, über dieses Thema überhaupt nur zu sprechen. Was tun? Zwar bekam ich von Freunden Hinweise auf Frauenärzte in Hannover, die möglicherweise eine Abtreibung vornehmen würden, natürlich gegen viel Geld. Aber meine Besuche dort erwiesen sich stets als Flop. Alle männlichen Gynäkologen (weibliche gab es zu dieser Zeit noch nicht) rieten mir in autoritär-väterlicher Manier, die Schwangerschaft auszutragen. Diese Generation von Gynäkologen, die zum größten Teil noch im Faschismus ausgebildet worden war, die aus einer Klasse kam, mit der ich nichts zu tun hatte – was hatten die im Kopf? Das Idealbild der reaktionären bürgerlichen Kleinfamilie mit den tradierten Geschlechterrollen und dem dazugehörigen Kinderreichtum als »Volkreichtum« und anderen lieblichen Schwachsinn. Die Begegnung mit diesen Experten im Dienst des herrschenden Patriarchats war das Demütigendste an der gesamten Situation.
Ich erinnerte mich, dass ich in der Illustrierten Stern irgendwann einen Hinweis gelesen hatte, dass deutsche Frauen, die in Jugoslawien abtreiben, auch dem deutschen Strafrecht unterliegen. Also musste eine Abtreibung in Jugoslawien möglich sein. Was immer den damaligen Stern-Redakteur bewogen haben mag, diese versteckte Mitteilung über Abtreibungsmöglichkeiten hinter einem Hinweis auf das deutsche Strafrecht zu verbreiten, ich bin ihm bis heute unendlich dankbar, denn er rettete mein Leben.
Ich wollte das alles schnell hinter mich bringen, denn ich merkte, dass meine Kräfte durch die Nahrungsverweigerung meines Körpers stetig abnahmen. Es gab noch viel zu organisieren. Ich war berufstätig in meinem erlernten Beruf als Bauzeichnerin. Musste mich also irgendwie freischaufeln. Außerdem besaß ich keinen Reisepass, den man für Jugoslawien benötigte. Volljährig wurde man erst mit 21 Jahren. Also brauchte ich das Einverständnis meiner Eltern, um den Pass beantragen zu können. Irgendwie bekam ich das alles in kürzester Zeit hin und atmete auf, als ich schließlich mit Jörg im Nachtzug nach Ljubljana saß.
Die Stadt hatte ich zufällig gewählt. Sie war die erste Großstadt hinter der österreichischen Grenze. Ein Doppelzimmer im Hotel zu finden, war kein Problem. In der Bundesrepublik benötigte man zu dieser Zeit für ein gemeinsames Zimmer noch den Nachweis der Eheschließung. Dann ging ich ins nächste Krankenhaus und traute mich kaum, an der Portiersloge mein Anliegen vorzubringen. Zu meiner Erleichterung war die diensthabende Schwester professionell-freundlich und verwies mich an den zuständigen Arzt. Auch er war höflich und aufmerksam, sprach gut Deutsch und wollte 300 D-Mark für den Eingriff – ein Spottpreis, wenn man es mit deutschen Preisen für illegale Abtreibungen in dieser Zeit vergleicht.
Er trug mir auf, nichts mehr zu essen und am nächsten Morgen nüchtern zur Operation zu erscheinen. Ich wandte ein, dass ich schon seit mindestens einer Woche nichts mehr im Magen habe und alles erbreche. Ja, dann können Sie auch gleich hierbleiben, meinte er freundlich. Eine Stunde später lag ich in einem grünen OP-Saal. Das Narkosemittel wurde in meinen Arm geträufelt, und ich war der glücklichste Mensch der Welt. Nach dem erfolgten Eingriff riet mir der Arzt, mich noch drei Tage im Hotel auszuruhen, und gab mir Medikamente mit. Dann fuhren wir durch die wunderschöne Frühlingslandschaft zurück nach Braunschweig. Vier Wochen später saß ich in der Aula des Braunschweig-Kollegs, um an einer mehrtägigen Aufnahmeprüfung teilzunehmen. Von etwa 300 Kandidatinnen und Kandidaten gehörte ich schließlich zu den glücklichen dreißig, die mit Stipendium aufgenommen wurden, um das Abitur nachzuholen.
Die illegale, jedoch gelungene Abtreibungsreise nach Jugoslawien beflügelte mich und ließ mich mehr denn je auf die eigene Kraft vertrauen.
Zunächst straflos
Zu allen Zeiten haben sich Frauen das Selbstbestimmungsrecht über ihren Körper genommen. Und zu allen patriarchalischen Zeiten haben Familienoberhäupter, Staatslenker oder religiöse Führer versucht, ihnen dieses Recht zu nehmen.
Das Interesse an der gesellschaftlichen Ächtung und der strafrechtlichen Verfolgung der Abtreibung hat es indes nicht immer gegeben. Bei den ältesten Völkern war eine Strafbarkeit der Abtreibung nicht bekannt. Die alten hebräischen Quellen sagen wenig über Abtreibungen aus. Dies scheint kein besonderes Problem gewesen zu sein, denn ständige Kriege dezimierten das Volk, und Kinderlosigkeit galt als Schande. So nimmt es nicht Wunder, dass Moses (um 1225 v. u. Z.) nur die fahrlässige Abtreibung durch dritte Personen behandelt. So heißt es in der Bibel: »Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, dass ihr die Frucht abgeht und ihr kein Schaden widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auferlegt.«¹
Das Ganze hat also privatrechtlichen Charakter: Der Schädiger zahlt an den Geschädigten (in dieser patriarchalischen Gesellschaft den Ehemann) eine Geldbuße, um den entstandenen Schaden, nämlich die Verhinderung der Geburt eines Kindes, wiedergutzumachen. Der Fall, dass die Schwangere selbst abgetrieben haben könnte, wird nicht erwähnt. Offensichtlich war dies kein Tatbestand, der einer rechtlichen Regelung bedurfte. Das änderte sich erst später, mit dem Einfluss der griechischen Philosophie.
Aber auch bei den Griechen ist die Abtreibung straflos. Sogar die Aussetzung von Neugeborenen wurde allgemein angewandt, obwohl hiergegen Strafbestimmungen existierten, die allerdings lose gehandhabt wurden.
Hippokrates, der berühmte griechische Arzt (460–377 v. u. Z.), stellt sich das Wesen des Embryos etwa so vor: Der ausgereifte Zeugungsstoff beider Eltern im Uterus wird durch die unaufhörlichen Bewegungen der Frau vermischt, verdichtet und durch Wärme ausgedehnt. Schließlich empfängt er eine Seele. Der männliche Embryo ist bis zum 30., der weibliche bis zum 40. Tag eine unförmige Masse.²
Diese infantilen physiologischen Vorstellungen der Griechen sind später von erheblichem Einfluss für das Mittelalter. Denn bis zum Niedergang der Scholastik hielt man einfältig an der Vorstellung fest, dass der weibliche Embryo später als der männliche eine Seele bekomme; eine Frage, die bei den späteren mittelalterlichen Abtreibungsprozessen eine wesentliche Rolle spielte. Die Annahme, dass der Embryo bzw. Fötus bereits eine Seele habe, war allerdings recht umstritten. Der Sophist Diogenes (5. Jahrhundert v. u. Z.) war beispielsweise der Ansicht, dass die Lebewesen ohne Seele, aber mit Leibeswärme geboren würden. Diese habe dann die Kraft, die Seele nach der Geburt anzuziehen. Dagegen meint der Philosoph Empedokles (um 500–430 v. u. Z.), der Fötus sei noch kein Lebewesen, er sei aber schon mit einer Seele begabt. Zum Lebewesen würde er erst, wenn er nach der Geburt zu atmen beginne. Aristoteles (384–322 v. u. Z.) nimmt die Existenz der Seele für den Fötus an. Er unterscheidet allerdings Seele und Bewusstsein, wenn er schreibt: »Niemand wird behaupten, dass das Empfangene unbeseelt sei (…). Das Bewusstsein aber, das erst den Menschen charakterisiert, hält seinen Einzug mit Beginn des Atmens«.³
Plato spricht sich in bestimmten Fällen sogar ausdrücklich für die Abtreibung aus: In seinem Idealstaat sollten nur Frauen im Alter zwischen 20 und 40 Jahren gebären und Männer nur zeugen zwischen 25 und 55 Jahren, um gesunden Nachwuchs zu bekommen. Ein Fötus, bei dessen Zeugung ein Elternteil nicht mehr in diesen Zeitraum falle, müsse abgetrieben werden. Ähnliche Nützlichkeitserwägungen macht auch Aristoteles: Die Zahl der Nachkommen müsse gesetzlich geregelt werden, um Überbevölkerung zu verhindern. Das müsse nötigenfalls durch Abtreibung geschehen.⁴
Auch im älteren römischen Recht ist die Abtreibung kein Verbrechen. Die Auffassung der römischen Juristen war stoizistisch. Das besagte: Der Fötus wird als Teil der Mutter betrachtet. Erst mit der Geburt erhält er Leben und Seele. Der stoische Philosoph Epikrit (Ende des 1. Jahrhunderts n. u. Z.) ist der Auffassung, dass es ebenso falsch sei, den Fötus einen Menschen zu nennen, wie das Erz, das gerade zusammengegossen wird, schon als Statue zu bezeichnen.⁵
Aber auch nach der Geburt hat das Kind noch kein Lebensrecht. Nach alten römischen Gesetzen lag die Gewalt über Leben und Tod der Kinder (wie auch der Frauen und Sklaven) in der Hand des römischen Familienoberhauptes. Rechtlich relevant wird die Abtreibung erst, wenn sie gegen den Willen des Hausherrn vorgenommen wird, da hierdurch sein Recht auf Erben tangiert wird. In dieser Zeit ging es in der römischen Gesetzgebung im wesentlichen um das Recht des Mannes am Körper der Frau. Römische Staatsmänner, Augustus an der Spitze, sahen in der Abnahme der Bevölkerung zwar eine Gefahr, trotzdem konnte sich die römische Staatsführung nicht zu einer Bestrafung der Abtreibung entschließen. Sie ließ sich nur herbei, den Ehe- und Kinderlosen bedeutende privatrechtliche Nachteile zuzufügen. Für die dem Kaisertum nahestehende Stoa blieb der Fötus Teil des Mutterleibes.⁶ Ein allgemeines Verbot der Abtreibung wäre daher ein ungeheurer Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen Mannes gewesen, dem zudem eine rechtsphilosophische Begründung völlig gefehlt hätte.
Beseelte Föten
Das änderte sich erst mit den Neuplatonikern (circa 200 n. u. Z.), die den Fötus als Menschen betrachteten, und mit den christlichen Kaisern. Im Christentum herrschte die Ansicht vor, dass Seele und Leib zu gleicher Zeit entstehen, dass somit der Fötus bereits beseelt sei und damit als Mensch zu betrachten sei. Damit wurde die Abtreibung strafbar.
Bei den Germanen war das Strafrecht auf der gleichen Stufe entwickelt wie bei Juden, Griechen und Römern: Die Abtreibung wird nur unter dem Gesichtspunkt der Vermögensbeschädigung bestraft, das heißt, es wird stets nur an fahrlässige oder vorsätzliche Abtreibung durch einen Dritten gedacht. Im Mittelalter wird das alte germanische Recht durch das neue kanonische Recht, das auf dem Christentum basierte, überlagert. Das vollzieht sich zeitlich und regional sehr unterschiedlich. Bei den Langobarden, wo sich germanische Rechtsvorstellungen noch recht lange gegen die christliche Anschauung behaupten konnten, ist die Abtreibung noch 1080 straflos, wenn sie nicht gegen den Willen des Mundwalts (eine Art Vormund für die Frau) verübt wird. Noch immer ist sie hier Familienangelegenheit, trotz der bereits weit verbreiteten Ansichten der Kirche. Erst im Zuge des gewaltigen Aufschwungs des römischen Rechts im 12. Jahrhundert wird das Langobardenrecht nicht mehr angewandt und damit praktisch bedeutungslos.⁷
Während also die Überbleibsel aus dem germanischen Recht nur von der Abtreibung durch Dritte gegen den Willen der Frau bzw. der Familie handeln, während der »Sachsenspiegel« und der »Schwabenspiegel« sowie zahlreiche Halsgerichtsordnungen, Malefizordnungen und Stadtrechte noch bis zum 15. Jahrhundert die Abtreibung gar nicht erwähnen, beginnt mit dem zunehmenden Einfluss des kanonischen Rechts die besondere Verfolgung der Abtreibung.
Allerdings herrscht bei den alten Kirchenlehrern lange Zeit Uneinigkeit darüber, ob die Frucht bereits Mensch ist oder nicht, was davon abhängig gemacht wird, ob sie bereits eine Seele hat. Die Frage, ob bereits der Samen Träger der Seele sei oder ob die Seele erst im Mutterleib (und wenn ja, wann?) zur materiellen Substanz hinzukomme, bereitete Kopfzerbrechen. Verbreitet war die Unterscheidung zwischen foetus animatus (beseelt) und foetus inanimatus (unbeseelt), was für das Strafmaß bei einer Abtreibung entscheidend war. Weiterhin unterschied man zwischen dem männlichen und dem weiblichen Embryo. Vom männlichen Embryo nahm man an, dass er im Alter von 40 Tagen eine Seele empfange, vom weiblichen hingegen erst im Alter von 80 Tagen, eine Annahme, die vermutlich auf Aristoteles zurückgeht. Aber auch der 30. bzw. 90. Tag war im Gespräch.
Wie dem auch sei, die Mädchen bekamen jedenfalls später als die Jungen ihre Seele, was zwar nicht besonders einleuchtend erscheint, dafür aber um so mehr das Verhältnis von Kirche und Frau kennzeichnet.
Die Frage der Beseelung war von entscheidender Wichtigkeit, weil jede Seele, die ungetauft den Körper (auch den des Embryos) verließ, nach Ansicht der Kirche verloren war. Konsequenz dieser Anschauung war, dass eine sterbende Schwangere nochmals getauft werden musste; denn hierdurch sollte das Sakrament der Taufe auch dem Fötus zuteil werden. Weitere Konsequenz war die Erfindung der Taufspritze, die mit Weihwasser gefüllt, unsteril und oft rostig bis in die Gebärmutter eingeführt wurde, um das Kind, für den Fall, dass es nicht lebendig zur Welt kam, wenigstens getauft zu haben. Allerdings ist anzunehmen, dass die Hebammen, welche von der Kirche immer mit Misstrauen beobachtet wurden, diese Nottaufe oft verweigerten, weil sie, wohl auf Grund ihrer Erfahrung, die Anwendung der unsterilen Spritze für gefährlich für das Leben der Mutter hielten.⁸
Die Tradition der Taufspritze hat sich bis ins 20. Jahrhundert erhalten. Es gibt Berichte aus den 1920er Jahren über einen Arzt, der seine ganze ärztliche Erfindungsgabe darauf verwandte, eine »Transuterinspritze« zu konstruieren, mittels der man durch Bauch und Uteruswand der Schwangeren hindurch das Taufwasser an den Kopf des Embryos spritzen konnte. Aus der gleichen Zeit gibt es Berichte von katholischen Priesterseminaren, in denen noch Zöglinge angewiesen wurden, nach dem Tod einer Schwangeren das Kind aus dem Mutterleib zu schneiden, um es zu taufen.⁹
Wenn also noch im 20. Jahrhundert die Taufe eines Fötus von so entscheidender Bedeutung war, so ist leicht vorstellbar, mit welcher Vehemenz die mittelalterliche Kirche der Taufe des Fötus den Vorrang vor dem Leben der Mutter eingeräumt haben wird. Die Hebammen oder »weisen Frauen« standen im Mittelalter in dem Ruf, nicht nur Geburtshilfe, sondern auch Geburtenregelung durch antikonzeptionelle Mittel oder Abtreibung vorzunehmen. Dieser Bereich war von der Kirche noch nicht unter Kontrolle gebracht worden. Viele heidnische Elemente lebten in der alten Volksmedizin weiter, und erst mit dem erstarkenden Einfluss der Kirche wird die Abtreibung verfolgt.
Katze, Schlange und Hahn
Die bayerische Landesordnung von 1474 zählt die Abtreibung zu den Tötungsdelikten. Die Tiroler Halsgerichtsordnung von 1499 sieht für die Abtreibung die Strafe der Kindstötung (Todesstrafe durch Pfählung) vor. In anderen Regionen wurde die Todesstrafe durch das Rad vollzogen. 1477 wird eine Frau in Hamburg verbrannt, weil sie junge Mädchen im Gebrauch von Abtreibungsmitteln unterrichtete.¹⁰
Die aus der heidnischen Volkstradition kommenden »weisen Frauen« standen in Konkurrenz zum Mönch oder Priester, weil sie der Kirche den Anspruch, alleinige Vermittlerin zur heilenden Natur zu sein, streitig machten. Sie waren offensichtlich gut unterrichtet über Verhütungs- und Abtreibungsmittel und kannten Kräuter mit antikonzeptioneller oder abortiver Wirkung. In welchem Umfang Abtreibungen üblich waren, lässt sich daraus freilich nicht schließen. 1532 erlässt Kaiser Karl V. die »Constitutio Criminalis Carolina« (Peinliche Gerichtsordnung), in der die Strafen für Abtreibung (wie auch die für die Unfruchtbarmachung von Mann und Frau) einheitlich geregelt wurden. Auch hier wird unterschieden zwischen einem »lebend Kindt« (foetus animatus) und einem »Kindt das noch nit lebendig wer« (foetus inanimatus).
Die Vernichtung eines foetus animatus wurde mit dem Tode bestraft: Männer werden mit dem Schwert hingerichtet, Frauen ertränkt. Um die Qualen der Ertrinkenden zu erhöhen, wurde sie in einen Sack zusammen mit drei »unreinen Tieren« (Katze, Schlange und Hahn) eingenäht. Als Erleichterung wurde statt des ledernen Sackes ein leinerner angesehen, da durch diesen das Wasser schneller hindurchdrang.¹¹
Von welchem Zeitpunkt an der Embryo bzw. Fötus nun allerdings als lebendig galt, bleibt dunkel. Die 40- bzw. 80-Tage-Frist vieler Kirchenlehrer wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Möglicherweise lag sie stillschweigend zugrunde. Aber auch die Abtreibung des foetus inanimatus wird nach der »Carolina« bestraft. Diese war nun allerdings rechtsphilosophisch in keiner Weise abgesichert, denn wessen Rechtsgut wurde hier verletzt? Vermutlich ließ sich der Gesetzgeber von transzendentalen Vorstellungen leiten, so dass er die Abtreibung an sich als Eingriff in das Walten der Natur oder als Verletzung des göttlichen Willens und somit als strafwürdige Handlung empfand.
Auch die Aufklärung hat nicht viel Licht in diese gesetzgeberische Finsternis gebracht. Zwar ist eine allgemeine Tendenz zur »Milderung« der Strafen zu verzeichnen. Prinzipiell hat aber wohl niemand, der sich in dieser Zeit schriftlich dazu geäußert hat, am Verbrechenscharakter der Abtreibung gezweifelt.
Auch die Unterscheidung von lebendiger und nicht lebendiger Frucht blieb bestehen. Friedrich Engels bemerkte dazu, dass sich die Juristen vergeblich abgeplagt hätten, eine »rationelle Grenze« zu entdecken, von der an die Tötung des Kindes im Mutterleib Mord sei.¹² Hart bestraft wurde auch die heimliche Niederkunft. Aus Frankreich hatte man die Anzeigepflicht für jede Schwangerschaft nach Deutschland importiert. Dort hatte Heinrich II. 1556 ein Dekret erlassen, nach dem jede schwangere Frau den Behörden ihre Schwangerschaft melden musste. Gebar sie heimlich und war ihr Kind tot, so wurde sie grundsätzlich als Kindesmörderin bestraft.
Mehr Soldaten
Später, mit Anselm von Feuerbach (1775–1833), kommt neben dem theologischen Argument ein anderes in die Debatte, nämlich das bevölkerungspolitische Interesse des Staates. Feuerbach hielt es zwar für falsch, der Frucht die gleichen Rechte wie dem Menschen zuzusprechen. Er wollte die Abtreibung aber weiterhin strafrechtlich verfolgt sehen, da der Staat berechtigt sei, sich im Embryo einen künftigen Bürger zu erhalten.¹³ Damit hat sich das religiös verkleidete Interesse, das mit der metaphysischen Angst vor der Inbesitznahme der embryonalen Seele durch den Leibhaftigen einherging, umgewandelt in das nackte Staatsinteresse. Der sich herausbildende kapitalistische Staat benötigte Arbeiter und Soldaten und konnte partiell schon auf die religiöse Ummantelung des Abtreibungsverbots verzichten.
So blieb die Gesetzgebung zur Abtreibung eine Mischung aus theologischen, bevölkerungspolitischen und frauenfeindlichen Erwägungen. Die Frau als Rechtssubjekt, als Willensträgerin, als Betroffene kommt in diesen Überlegungen nicht vor. Auch die Revolution von 1918/19 hat der Paragraph 218 überlebt. Zwar gab es am Ende der Weimarer Republik eine breite Bewegung gegen den verhassten Klassenparagraphen. Aber der Faschismus sorgte dafür, dass diese Bewegung zerschlagen wurde. Mit der neuen Frauenbewegung in den 1970er Jahren wurde er erneut bekämpft. In Frankreich hatten im April 1971 über 300 Frauen, darunter Simone de Beauvoir, erklärt: »Ich habe abgetrieben.« Wenige Monate später wiederholte sich diese Aktion in der Bundesrepublik. Damit war ein Fanal gesetzt. Die Regierung sah sich zu einer Reform genötigt: Die Fristenlösung wurde Gesetz – und schnurstracks vom Verfassungsgericht in Karlsruhe kassiert.
In der DDR wurde der Paragraph 218 1972 abgeschafft. Bis zur zwölften Woche konnten Frauen ohne besondere Antragstellung und ohne Zwangsberatung abtreiben. Danach war eine weitgefasste Indikation möglich.
Das Abtreibungsverbot ist ein Akt geschlechtsspezifischer Gewalt. Die rein willkürliche Dreimonatsfrist der Fristenlösung ist letztlich aus religiösen Vorstellungen hergeleitet. Wie kommt eine Staatsmacht dazu, einem Zellhaufen in einem menschlichen Körper eine Rechtsnatur zu verleihen? Und wieso hat dieser Zellhaufen ein »Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit«, womöglich sogar auf eine unangetastete »Menschenwürde«, wie es im Grundgesetz heißt?
Der Kampf der Frau um das Recht am eigenen Körper ist alt. Er hat sich stets dort fortgesetzt, wo Frauen zum Austragen einer Frucht gezwungen wurden. Er war verbunden mit namenlosem Leid durch Jahrhunderte. Die Selbstbestimmung über den Körper ist ein Grundrecht. Sie gehört ins Grundgesetz.
Anmerkungen:
1 Nach der lutherischen Übersetzung 2. Buch Mose 21, 22 ff.
2 Vgl. Otto Ehinger: Geschichte der Motive der Abtreibungsbestrafung, phil. Diss. München 1908, S. 14
3 Ebd., S. 16 u. Aristoteles, cap. 3 lb. II de general. Animal., zit. n. ebd., S. 17
4 Plato: de republica V. 461, zit. n. ebd., S. 20 u. Aristoteles: de republica VII. c. XV., zit. n. ebd., S. 20
5 Ebd., S. 34
6 Ebd., S. 36
7 Ebd., S. 68f.
8 Becker, Bovenschen, Brackert: Aus der Zeit der Verzweiflung. Zur Genese und Aktualität des Hexenbildes. Frankfurt/M. 1977, S. 91
9 Leo Klauber: Abtreibung. In: Ludwig Levy Lenz (Hg.): Sexualkatastrophen. Leipzig 1926, S. 130
10 Gerd Dähn: Zur Geschichte des Abtreibungsverbots. In: Jürgen Baumann (Hg.): Das Abtreibungsverbot des Paragraphs 218 StGB. Berlin 1971, S. 333
11 Jan Matthias Rameckers: Der Kindesmord in der Literatur der Sturm und Drangperiode. Ein Beitrag zur Kultur und Literaturgeschichte des 18. Jahrhunderts. Rotterdam 1927, S. 29
12 Friedrich Engels: Die Entwicklung des Sozialismus von der Utopie zur Wissenschaft, MEW, Bd. 19, S. 204
13 Anselm von Feuerbach: Lehrbuch des peinlichen Rechts, zit. n. ebd., S. 9
Christine Wittrock ist Historikerin. Sie schrieb an dieser Stelle zuletzt am 5. August 2025 über die Protestantische Kirche als Unterstützerin der Nazis: »Deutsche Christen«
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Leserbrief von Onlineabonnent/in alexander v. (10. März 2026 um 21:43 Uhr)Erfrischend und richtig – was wäre die momentane Kriegshysterie mit einer Mehrheit von Frauen wie SIE: nichts! Da haben manche Frauen, gerade auch der Linken, noch Nachholbedarf.Sehr gute Einsichten werden hier vermittelt. Herzlichen Dank. Bodo Behrendt
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