Bundesverwaltungsgericht: Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig
Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die anlasslose Vorratsdatenspeicherung als vollständig »europarechtswidrig« eingestuft. Die Regelung dürfe nicht mehr angewendet werden, teilte das Gericht in Leipzig am Donnerstag mit. Damit zogen die Bundesrichter einen Schlussstrich unter jahrelange Diskussionen und Unsicherheiten. Der Entscheidung lagen Klagen von zwei Telekommunikationsunternehmen gegen die Vorratsdatenspeicherung zugrunde. Die Regelung im Telekommunikationsgesetz zur Speicherung von Rufnummern, IP-Adressen oder der Dauer von Verbindungen genüge »schon deshalb nicht den unionsrechtlichen Anforderungen, weil keine objektiven Kriterien bestimmt werden, die einen Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel herstellen«, so das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fehle eine strikte Begrenzung auf den Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit. IP-Adressen dürften zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gespeichert werden, allerdings sei das im Telekommunikationsgesetz nicht so eindeutig bestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte mit seinen Urteilen den Vorgaben des EuGH. Der Europäische Gerichtshof hatte sich nach einer Vorlage des obersten deutschen Verwaltungsgerichts mit der Vorratsdatenspeicherung befasst. Die Regelung war wegen rechtlicher Unsicherheiten bereits seit 2017 nicht mehr angewandt worden. Nach dem Luxemburger Urteil dürfen die Kommunikationsdaten aller Bürgerinnen und Bürger nicht ohne Anlass gespeichert werden, eine gezielte und zeitlich begrenzte Speicherung der Daten ist nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit möglich. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität kann laut EuGH auch eine Vorratsspeicherung der IP-Adressen möglich sein. Bundesjustizminister Marco Buschmann erklärte, mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nun endgültig klar, dass die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland »in vollem Umfang rechtswidrig und damit unanwendbar« ist. (dpa/jW)
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