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Zu nichts verpflichtet

Ein Verleger hat keinen Anspruch auf die Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare durch die zuständige Bibliothek. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) in Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben und könnten demnach auch einen Zuschuß zu den Herstellungskosten erhalten, teilte das OVG mit. Allerdings habe der Verleger keinen Anspruch auf die Annahme der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem »öffentlichen Zweck«, die innerhalb eines Landes erschienenen Druckwerke vollständig zu sammeln. Im vorliegenden Fall hatte ein Verleger der Stadtbibliothek Trier Teile eines »Böhmen- und Mährenatlas« sowie historische Stadtpläne übergeben. Zugleich beantragte er einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke von rund 11000 Euro. Das war der Stadtbibliothek zu teuer. (ddp/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 04.11.2009, Seite 12, Feuilleton

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