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GEZ kassiert auch bei »Hartz IV«

Mannheim. Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen mit Zuschlägen kann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Dies gilt auch, wenn die Zuschläge geringer sind als die monatlichen Rundfunkgebühren. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Geklagt hatte eine Frau, die einen befristeten Zuschlag von monatlich zehn Euro zum Regelsatz erhielt, weil sie vorher Arbeitslosengeld bezogen hatte. Die Rundfunkgebühren belaufen sich monatlich auf 17,03 Euro. Zwar führe die Rundfunkgebührenpflicht hier dazu, daß die Betroffene die Rundfunkgebühren teilweise aus dem Regelsatz zahlen müsse, betonte der VGH. In der Mehrzahl der Fälle dürften derartige Zuschläge aber deutlich über den Rundfunkgebühren liegen, begründete das Gericht sein Urteil. (ddp/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 18.08.2009, Seite 5, Inland

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