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Keine Zuzahlung bei Niedriglohn

Kassel. Anders als »Hartz-IV«-Bezieher können Familien mit geringem Arbeitseinkommen von der Zuzahlung zu Medikamenten oder Krankenhausaufenthalten befreit werden. Nach zwei am Donnerstag bekanntgegebenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) gilt das auch dann, wenn die Einkünfte aus Lohn oder Rente durch Sozialleistungen aufgestockt werden. Die Kassen dürften dann nicht einfach dieselben Pauschalbeträge verlangen wie bei Menschen, die allein von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II leben, befanden die Kasseler Richter. Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte sich mit bis zu zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens an den Kosten für Arznei- und Heilmittel, stationäre Behandlungen und häusliche Krankenpflege beteiligen. Für chronisch Kranke ist dieser Satz auf ein Prozent ermäßigt.

(ddp/jW)
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Erschienen in der Ausgabe vom 25.04.2008, Seite 5, Inland

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