Leserbrief zum Artikel »Arbeitnehmerüberlassungsgesetz«: Höchstens auf Dauer
vom 20.11.2018:
Leiharbeit nicht verdammen
Bei gleichem Lohn für gleiche Arbeit – wie die Stammbelegschaft – zuzüglich einer Flexibilitätszulage aufgrund wechselnder Einsatzfirmen und -orte wäre die Leiharbeit eine attraktive Alternative nicht nur für bereits erwerbslose Menschen, sondern auch für unmittelbar zuvor Beschäftigte – um nach dem Auslaufen eines von vorneherein befristeten Arbeitsvertrages oder dem Erhalt einer Arbeitgeberkündigung erst gar nicht erwerbslos zu werden. Schon heute heißt es im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei Nichtvorhandensein eines Tarifvertrages für die Leiharbeitsbranche: »Gleicher Lohn für gleiche Arbeit.« Weshalb kündigt der DGB mit Verweis auf diese gesetzliche Regelung nicht endlich die entsprechenden Branchentarifverträge? Die früheren Konkurrenz-Branchentarifverträge der Christlichen Gewerkschaften, die in der damaligen Zeit Anlass für die Entstehung der DGB-Tarifverträge in der Leiharbeitsbranche waren, existieren schließlich schon seit einiger Zeit nicht mehr – weil sie gerichtlich für unwirksam erklärt worden sind.