4. Mai, Diskussion zu Grundrechten
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4. Mai, Diskussion zu Grundrechten
Aus: Ausgabe vom 24.04.2024, Seite 8 / Inland
Polizeigewalt

»Meine Mandantin trug eine Platzwunde am Kopf davon«

Hamburg: Polizei missachtete Versammlungsgesetz bei G20-Protesten. Ein Gespräch mit Dieter Magsam
Interview: Kristian Stemmler
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Polizeigewalt gegen Protestierende (Hamburg, 7.7.2017)

Vor dem Verwaltungsgericht Hamburg haben Sie drei Aktivisten des Netzwerks ATTAC vertreten, die beim G20-Gipfel 2017 bei einem Polizeieinsatz verletzt wurden. Was war damals geschehen?

Meine Mandanten hatten sich am 7. Juli 2017 einem Aufzug angeschlossen, um Protokollstrecken der Staatschefs zu blockieren, dem sogenannten roten Finger. Dieser wurde in St. Georg ohne Vorwarnung von der Polizei mit Reizgas und Schlagstöcken attackiert, die Demonstranten mit Tritten und Fäusten traktiert. Meine Mandantin Sabine L. trug eine vier Zentimeter lange Platzwunde am Hinterkopf davon, ihrem Mitstreiter trat ein Polizist in den Rücken, als er am Boden lag, der dritten Klägerin wurde Tränengas ins Auge gesprüht.

Die Polizei räumte in dem Verfahren ein, dass sie die Demon­stration ohne Vorwarnung mit Gewalt »aufgestoppt« hat. Sie wurde nicht offiziell aufgelöst. Warum ist das wichtig?

Nach dem Versammlungsrecht muss die Polizei mitteilen, dass die Versammlung aufgelöst ist und dass die Teilnehmer sich zu entfernen haben. Das hat selbstverständlich nur dann Sinn, wenn man den Teilnehmern auch die Gelegenheit gibt, sich zu entfernen. Davon konnte hier aber keine Rede sein. Die Polizisten sind aus ihren Fahrzeugen gesprungen, in die Straße gerannt und haben auf die Leute eingeprügelt, die davonliefen. Dass Sabine L. ihre Platzwunde durch einen Schlag auf den Hinterkopf erhielt, ist ja kein Zufall.

Die Polizei hat argumentiert, sie habe wegen der »dynamischen Situation« die Versammlung nicht mehr auflösen können. Was sagen Sie dazu?

Das Gericht hat klargemacht, dass es Situationen geben kann, die unvorhergesehen sind und bei denen eine unmittelbare Gefahr droht. Und es könne sein, dass in Notsituationen, aber eben auch nur dann, unmittelbar gehandelt werden muss. Das Gericht hat aber auch erklärt, dass die Polizei in diesem Fall genug Zeit hatte, sich auf diesen Einsatz vorzubereiten. Man kann nicht von vornherein Polizeieinsätze darauf aufbauen: Also wir sind ohnehin zu wenige, und deswegen hauen wir gleich rein. Wir reden hier von Grundrechten.

Die Attacke auf den »roten Finger« erinnert an das Vorgehen der Polizei an der Straße Rondenbarg, das Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landgericht ist.

Ja, das ist vergleichbar, und bei der »Welcome to hell«-Demonstration am Hafenrand am 6. Juli 2017 lief es ähnlich. Da gab es einfach keine Anerkennung des verfassungsrechtlichen Charakters.

Sie haben von einem »systematisch rechtswidrigen Vorgehen« der Polizei gesprochen.

Meine Vermutung ist, dass die Polizei überhaupt nicht vorhatte, die Demonstrationen, die im Kernbereich der damals von der Polizei verfügten Demoverbotszone stattgefunden haben, nach versammlungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Sie verfuhr nach dem Motto: Ihr seid ungehorsam, jetzt gibt’s was auf die Ohren! Es gab diverse Versammlungen in der Verbotszone, bei denen die Polizei sich einen Teufel um das Versammlungsrecht geschert hat.

Dahinter steckte, dass man den politischen Charakter des Ganzen nicht ernst nimmt. Im Grunde war das beim G20-Gipfel dieselbe Agenda, die NRW-Innenminister Herbert Reul aktuell verfolgt: Brokdorf muss weg! Gemeint ist ein Grundsatzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1985, der sogenannte Brokdorf-Beschluss, der bis heute prägend für das Versammlungsrecht ist. Der besagt, dass eine politische Korrektur von unten möglich sein muss und dass Demon­strationen das Recht haben, dort stattzufinden, wo der Gegenstand des Protestes ist – und nicht sonstwo.

Ist es nicht ein Erfolg, dass das Verwaltungsgericht signalisiert hat, dass sie das Vorgehen der Polizei als rechtswidrig ansieht?

Ganz klar. Das ist der Punkt, der mir am wichtigsten ist: Das war eine Versammlung, es gilt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Versammlungsrecht. Man darf sich solche Angriffe auf Grundrechte nicht gefallen lassen. Ob das langfristig Erfolg hat, ist eine andere Frage. Aber man muss diese Räume verteidigen.

Dieter Magsam ist Rechtsanwalt in Hamburg

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