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Aus: Ausgabe vom 28.02.2013, Seite 5 / Inland

Sicherungshaft ­eingeschränkt

Karlsruhe. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist auch nach einer Unterbringung in der Psychiatrie nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzbeschluß entschieden. Der Zweite Senat betonte, daß die nachträgliche Sicherungsverwahrung bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung – längstens bis 31. Mai 2013 – nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgesprochen werden darf: Von dem Untergebrachten muß eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten drohen, und er muß zugleich an einer psychischen Störung leiden. »Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Betroffene zuvor in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war«, betonte das Gericht anläßlich von zwei Fällen aus Hessen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung sei ein »neuer, eigenständiger Grundrechtseingriff«, so die Argumentation der Richter.

(dapd/jW)

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