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Aus: Ausgabe vom 26.01.2012, Seite 5 / Inland

Räumung kann beginnen

Stuttgart. Der Schloßpark der baden-württembergischen Landeshauptstadt kann aus juristischer Sicht geräumt werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat drei Eilanträge am Mittwoch abgelehnt und befand das von der Stadt verhängte Betretungs- und Aufenthaltsverbot für die künftige Baufläche für rechtens. Die Richter hatten für die Zeit ihrer Entscheidung die Räumung des Schloßgartens durch die Polizei gestoppt.

(dapd/jW)