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Aus: Ausgabe vom 21.08.2019, Seite 5 / Inland

Aufsichtsrat muss Leiharbeit widerspiegeln

Karlsruhe. Bei der Frage, ob ein Unternehmen einen paritätisch besetzen Aufsichtsrat bilden muss, sind auch die regelmäßig von Leiharbeitern besetzten Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Der Bundesgerichtshof präzisierte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die entsprechenden Vorgaben zur Ermittlung des Schwellenwerts von in der Regel 2.000 Beschäftigten, ab dem ein Aufsichtsrat paritätisch mit »Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern« besetzt werden muss. Grundsätzlich sind dabei laut BGH auch Leiharbeiter zu berücksichtigen, die mindestens sechs Monate dort beschäftigt sind. (AFP/jW)