Mieter müssen Geschäft nicht weichen
Karlsruhe. Eigentümer vermieteter Immobilien haben »keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung«. Das betonte der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Demnach ist eine Kündigung des Wohnraums zur wirtschaftlichen Verwertung eines Gebäudes nur zulässig, wenn die sonst bestehenden Nachteile für den Eigentümer die Nachteile des Mieters deutlich übersteigen. Konkret geht es um ein Modegeschäft in St. Blasien bei Freiburg. Eigentümerin ist eine Immobiliengesellschaft, die 2015 das mit einem Mietshaus bebaute Nachbargrundstück kaufte. Die Gesellschaft will das Haus abreißen, um das Geschäft zu erweitern. Noch im selben Jahr kündigte sie den Mietern und klagte schließlich auf Räumung. Der BGH wies die Räumungsklage ab. Die Gesellschaft habe »nicht einmal ansatzweise« dargelegt, dass das Modehaus nur durch eine Erweiterung auf dem Nachbargrundstück gesichert werden könne.(AFP/jW)
Mehr aus: Inland
-
»Ein paar soziale Pflaster reichen nicht«
vom 28.09.2017 -
Schutz als Verhandlungsmasse
vom 28.09.2017 -
AfD-Pressesprecher tritt zurück
vom 28.09.2017 -
Zum Wohnen zu wenig
vom 28.09.2017 -
»30 Jahre Recherchen, Analysen und Widerstand«
vom 28.09.2017