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Aus: Ausgabe vom 17.12.2010, Seite 4 / Inland

Armut nicht ­zuzahlungsfrei

Kassel. Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Gesundheitskosten. Dies hat am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Bis zur sogenannten Belastungsgrenze müssen sie Arzneizuzahlungen und Praxisgebühr vom normalen Sozialhilfesatz bezahlen. Der HIV-infizierte Kläger hatte für Praxisgebühr und Arznei-zuzahlungen 35 Euro im Jahr 2004 und 41 Euro im Jahr 2005 ausgegeben und verlangte die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Laut BSG sind diese Ausgaben aber im Regelsatz enthalten. Die Belastungsgrenze liegt für chronisch Kranke bei einem, sonst bei zwei Prozent des Einkommens. (AFP/jW)

Leserbriefe zu diesem Artikel:

  • Stranz: Je ärmer je mehr Vorher hatte ich Hartz 4 und rd. 600 €. Jetzt habe ich Rente und und 35 € weniger. Vorher zahlte ich für die Zuzahlungsfreiheit 43 €, jetzt zahle 75,44 €. Leistung muss sich wieder lohnen....