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Aus: Ausgabe vom 27.04.2010, Seite 15 / Betrieb & Gewerkschaft

Arbeitsrecht: Regeln für Betriebsräte

Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht.

Landauf, landab werden dieser Tage Betriebsräte gewählt. Viele der neuen Beschäftigtenvertreter üben dieses Amt zum ersten Mal aus. Worauf sie achten sollten ist zentrales Thema der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Einige Grundregeln erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Manfred Wulff in seinem Beitrag »Ungestörte Amtsausübung: Das sollte jedes Betriebsratsmitglied wissen«.

Bei Betriebsratstätigkeit handelt es sich demnach um ein unentgeltliches Ehrenamt. Eine eigene Gehaltsgruppe oder Sonderzahlungen an Betriebsratsmitglieder sind also unzulässig. Der Grund ist klar: Es soll verhindert werden, daß der Unternehmer die Beschäftigtenvertreter durch eine Bevorteilung beeinflußt. Sie dürfen gegenüber anderen Beschäftigten weder benachteiligt noch begünstigt werden. Was heißt das für die Bezahlung? Sie darf nicht schlechter sein als bei »vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung«. Es empfiehlt sich daher für jeden neu gewählten Betriebsrat, einen oder am besten mehrere Kollegen in vergleichbarer Stellung herauszusuchen und deren Entwicklungsweg zu verfolgen. Höhergruppierungen oder Gehaltsverbesserungen dieser Personen kann der Betriebsrat auch für sich reklamieren.


Der Beschäftigtenvertreter wird für die Betriebsratstätigkeit freigestellt. Das bezieht sich nicht nur auf Sitzungen, sondern zum Beispiel auch auf Gespräche mit anderen Mitarbeitern, ob an deren Arbeitsplatz oder im Betriebsratsbüro. Achtung: Mitgliederwerbung oder sonstige Gewerkschaftsarbeit zählen nicht dazu! Ist der Betriebsrat nicht vollständig freigestellt, muß er sich beim Vorgesetzten für die Betriebsratstätigkeit abmelden und die voraussichtliche Dauer seines Wegbleibens anzeigen. Worin genau seine Betriebsratsarbeit besteht oder um welche Mitarbeiter es dabei geht, muß er nicht angeben. Für Betriebsrats­tätigkeit muß auch kein Auftrag des Gremiums vorliegen. Das einzelne Mitglied hat einen eigenen Beurteilungsspielraum, ob die Tätigkeit für seine Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Um für eventuelle Kritik des »Arbeitgebers« gewappnet zu sein, ist es ratsam, Dauer, Zeitpunkt und Aufgabe der Betriebsratsarbeit für sich zu dokumentieren. In dem Heft finden sich noch viele weitere solcher hilfreichen Tips. (jW)
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und Probeabo: www.aib-web.de

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