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Aus: Ausgabe vom 10.04.2010, Seite 15 / Geschichte

Ohne entscheidenden Einfluß

Von Herbert Wulff
Die in der Auseinandersetzung um das Betriebsverfassungsgesetz Anfang der 50er Jahre gefallene Grundentscheidung gegen wirkliche Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten im Unternehmen hat bis heute Bestand. Zwar wurde mit dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Mitarbeitern die Beteiligung der Beschäftigten am Aufsichtsrat von einem Drittel auf die Hälfte ausgeweitet. Das ist jedoch nur ein scheinbares Gleichgewicht zwischen Kapital und Arbeit. Denn zum einen gehört zu den Beschäftigtenvertretern ein Repräsentant der leitenden Angestellten, der üblicherweise der Unternehmensleitung nahesteht. Zum anderen hat der Aufsichtsratsvorsitzende – der stets ein Vertreter der Anteilseigner ist – bei einer Pattsituation doppeltes Stimmrecht. Die Vertreter der Belegschaft können Entscheidungen also nur in dem außergewöhnlichen Fall beeinflussen, daß die Vertreter der Anteilseigner in einer Frage unterschiedlich abstimmen.

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