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Aus: Ausgabe vom 15.08.2008, Seite 5 / Inland

Rentenkürzung ist verfassungsgemäß

Kassel. Die 2001 eingeführten Abschläge bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten bleiben in vollem Umfang bestehen. Sie sind auch dann rechtmäßig, wenn der Versicherte bei Rentenbeginn unter 60 Jahre alt war, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Abschläge seien nicht verfassungswidrig, erklärten die obersten Sozialrichter. Vielmehr habe der Gesetzgeber zulässig auf die demographische Entwicklung reagiert. Damit korrigierte der Fünfte BSG-Senat ein gegenteiliges Urteil des inzwischen nicht mehr für die Rentenversicherung zuständigen Vierten Senats aus dem Jahr 2006.(AFP/jW)