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27.02.2016

»Staatliche Enteignung«

Nach Bundesrecht kann Flüchtlingen »Vermögen« oberhalb von 200 Euro ­abgenommen werden. Die Länder setzen das unterschiedlich durch

Von Susan Bonath
Wer flieht, nimmt mit, was er kann. Auf Ersparnisse der Geflüchteten hat es nicht nur der dänische, sondern auch der deutsche Staat abgesehen. Bereits seit 1993 ermöglicht ihm das Asylgesetz, Geld und Wertsachen zu konfiszieren. Denn die Flüchtlinge sollen erhaltene Leistungen – Lagerunterbringung und Grundversorgung auf Hartz-IV-Niveau – je nach »Vermögen« erstatten. Ihr Selbstbehalt beträgt gerade einmal 200 Euro. Die Bundesländer setzen die Vorschrift unterschied...

Artikel-Länge: 4702 Zeichen

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