Trennungsgebot missachtet
Höchstes Gericht erklärt Datenweitergabe von Inlandsgeheimdienst an Polizei für unzulässig. Karlsruhe fordert gesetzliche Nachbesserungen
Matthias MonroyDas Bundesamt für Verfassungsschutz darf nicht mehr, wie bislang üblich, heimlich über Personen gesammelte Daten nach Belieben an Polizeibehörden weitergeben. So steht es in der schriftlichen Fassung des Urteils vom 28. September, das am Donnerstag auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht wurde. Die Praxis verstößt demnach gegen das Trennungsgebot von Geheimdiensten und Polizei, das nach den Erfahrungen mit der Gestapo unter dem Naziregime als deutscher Rechtsgrundsatz gilt.
Konkret geht es in dem Urteil um Paragraph 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden bestimmt. Davon begünstigt sind etwa Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden oder der Bundesnachrichtendienst. Auf diese Weise kann der Inlandsgeheimdienst Ermittlungen und Anklagen initiieren oder steuern, obwohl er hierzu wegen des Trennungsgebots gar nicht befugt ist. Deshalb sol...
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