Keinen verhungern lassen?
Bundessozialgericht: Behörden müssen arbeitssuchenden EU-Bürgern ohne Anspruch auf Hartz IV spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt Sozialhilfe zahlen
Christina MüllerWachsende Arbeitslosigkeit treibt immer mehr EU-Bürger auf Jobsuche in reichere Mitgliedsstaaten. Jene, die in Deutschland keine Stelle finden oder nach kurzer Zeit wieder erwerbslos werden, durften bislang nicht darauf hoffen, vom Staat unterstützt zu werden. Die Sozialgesetze verwehren denen, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen. Dem schob das Bundessozialgericht (BSG) nun mit gleich drei Grundsatzurteilen einen Riegel vor. Habe jemand keinen Anspruch auf Hartz IV, greife die Sozialhilfe, befanden die Kasseler Richter am Donnerstag nachmittag. Dies gelte spätestens nach sechs Monaten, denn dann handele es sich um einen »verfestigten Aufenthalt«. Folgerichtig seien die Sozialämter in solchen Fällen zur Zahlung verpflichtet. Vorher sei die Sozialhilfe »als Ermessensleistung« zu gewähren.
Deutsche Gerichte hatten hier bislang unterschiedlich geurteilt. Am 23. November erklärte das ...
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