Private Versicherung: Wer lügt, der fliegt
In einem solchen Fall nützt es auch nichts, wenn es der Makler war, der den Gesundheitsfragebogen falsch und unvollständig ausgefüllt hat, wie der Versicherungsnehmer hier zu Protokoll gab. Der BGH hebe in seinem Urteil ausdrücklich hervor, daß das arglistige Verhalten des Maklers dem Versicherungsnehmer anzurechnen sei, so der DAV.
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