Elterngeld: Steuerklasse zu ändern ist rechtens
»In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. (...) Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmißbräuchlich anzusehen.« Weiter heißt es in der Medieninformation des Bundessozialgerichts...
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