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14.07.2009 / Betrieb & Gewerkschaft / Seite 15
Ausschlußfrist bei fristloser Kündigung
Martin Bechert
Kürzlich wurden wir als Betriebsrat zu einer
Verdachtskündigung angehört. Bis zum Ausspruch der
Kündigung vergingen letztlich drei Wochen. Wie verhält es
sich hier mit der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2
BGB?
Wer den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwägt, hat die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Diese Frist war auch von Ihrem Arbeitgeber einzuhalten. Wenn sie überschritten wird, ist die Kündigung unwirksam.
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Wer den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwägt, hat die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Diese Frist war auch von Ihrem Arbeitgeber einzuhalten. Wenn sie überschritten wird, ist die Kündigung unwirksam.
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Artikel-Länge: 2455 Zeichen
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