Aus dem Verfassungsentwurf von Giscard d’Estaing
jW-Dokumentation
Artikel I-19: Das Europäische Parlament
(1) Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig; es übt ferner nach Maßgabe der Verfassung politische Kontrolle aus und gibt Stellungnahmen ab. Es wählt den Präsidenten der Europäischen Kommission.
Artikel I-20: Der Europäische Rat
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie den Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission. Der Minister für auswärtige Angelegenheiten nimmt an den Beratungen teil.
(4) Soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat durch Konsens.*
Artikel I-21: Der Präsident des Europäischen Rates
(1) Der Präsident des Europäischen Rates wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren gewählt; er kann einmal wiedergewählt werden. Er muß Mitglied des Europäischen Rates sein oder ihm mindestens zwei Jahre lang angehört ...
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