15.11.2007 / Feuilleton / Seite 13

Vom Duschen

Ein Unfall beim morgendlichen Duschen stellt keinen Dienstunfall dar. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am Dienstag. Es ging um den Fall einer Bundesbeamtin, die während einer Fortbildung beim Duschen ausgerutscht war und sich verletzt hatte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Dienstherrn, das nicht als Dienstunfall anzuerkennen. Die Klägerin hatte ihren Antrag damit begründet, daß sie sich zur Vorbereitung auf den Lehrgang geduscht habe – ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild liege im Interesse der Fortbildung. Der Dienstherr konnte darin nur das »private Reinigungsbedürfnis der Klägerin« erkennen. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Ein gepflegtes Erscheinungsbild gehöre zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes. (AFP/jW)
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