10.05.2007 / Inland / Seite 5

Cannabiszubehör nicht förderfähig

Dortmund. Wer sich als Langzeitarbeitsloser mit einem Drogenzubehörhandel selbstständig macht, hat keinen Anspruch auf Förderung. Das entschied das Sozialgericht Dortmund in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Ein 27jähriger Arbeitsloser hatte Zubehör zum Anbau und zur Aufzucht verschiedener Drogen sowie weitere in der Cannabis-Szene gebräuchliche Produkte in einem Online-Handel verkauft. Die für Langzeitarbeitslose zuständige Arbeitsgemeinschaft Dortmund hatte dem Mann zunächst für sechs Monate das sogenannte Einstiegsgeld in Höhe von 311 Euro monatlich bewilligt. Nach schleppendem Geschäftsstart lehnte sie die Weitergewährung der Mittel ab. Dagegen hatte der 27jährige geklagt.(ddp/jW)
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