16.03.2007 / Schwerpunkt / Seite 3

Gutachten. Novelle des Mediengeset­zes »problematisch«

Das geplante Landesmediengesetz ist verfassungsrechtlich problematisch. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das der Landesverband Bürgerfunk NRW e. V. in Auftrag gab. Die geplante Verschiebung des Bürgerfunks auf landesweit einheitlich 21 Uhr schränkt demnach die Meinungsvielfalt im Lokalfunk erheblich ein. Das Sendemonopol der NRW-Lokalradios beruhe aber gerade auf dieser Meinungsvielfalt, so daß sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Sendemonopols neu stelle.

Der Lokalfunk in Nordrhein-Westfalen ist nach dem sogenannten Zwei-Säulen-Modell und binnenpluralistisch aufgebaut. Die Programmgestaltung liegt dabei in den Händen der sogenannten Veranstaltergemeinschaft aus »gesellschaftlich relevanten Kräften«. Die wirtschaftliche Verantwortung trägt die Betriebsgesellschaft aus Zeitungsverlegern und kommunalen Trägern.

Weil bei seiner Einführung befürchtet wurde, daß die örtlichen Tageszeitungen der neuen Konkurrenz um lokale Werbung nicht standhalten können, haben die Verleger der im Verbreitungsgebiet erscheinenden Zeitungen ein privilegiertes Zugangsrecht zur Veranstaltung von Lokalfunk erhalten. Um diese Quasi-Monopolstellung auszugleichen, stellt das Modell hohe Anforderungen an den Binnenpluralismus und die Meinungsvielfalt.

»Der Bürgerfunk ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentliches Element zur Sicherung dieser Meinungsvielfalt«, heißt es im Gutachten von Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster. Die Pläne der CDU-FDP-Landesregierung, den Bürgerfunk gesetzlich auf täglich eine Stunde von 21 bis 22 Uhr festzulegen, nehme ihm seine verfassungsgerichtlich zugewiesene Funktion der Vielfaltsreserve. Denn ein Bürgerfunk, der so gut wie nicht mehr gehört wird, könne Meinungsvielfalt nicht sichern.

Das Gutachten stützt sich dabei auch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach die Verschiebung des Bürgerfunks in die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr zu einer deutlichen Einschränkung der Meinungsvielfalt im Lokalfunk führt. »Seine weitgehende Entwertung durch Verlagerung der Sendezeit in die späten Abendstunden würde dieses Element entscheidend schwächen und deshalb den Gesetzgeber gleichfalls nötigen, die Konstruktion des Lokalradios insgesamt neu zu regeln, um auf diese Art und Weise entweder den Binnenpluralismus sicherzustellen oder auch andere konkurrierende Anbieter von Lokalfunk, wie in anderen Bundesländern, zuzulassen.«

(jW)
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