Kassel. Unternehmen können sich
die Einstellung von Langzeitarbeitslosen nicht dadurch vergolden
lassen, daß sie eine eigene Arbeitsvermittlungsagentur gründen.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag
bekannt gegebenen Urteil. Wenn private Jobmakler Personal an Firmen
vermitteln, mit denen sie »eng verflochten« seien, hätten
sie keinen Anspruch auf die Vermittlungsprovision der Bundesagentur
für Arbeit (BA). Seit April 2002 bekommen Langzeitarbeitslose
von der Arbeitsagentur auf Wunsch »Vermittlungsgutscheine«,
mit denen sie sich von privaten Maklern einen Job suchen lassen
können. Finden sie auf diesem Weg eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15
Arbeitsstunden pro Woche, erhält der Vermittler eine Provision
von bis zu 2000 Euro.
(ddp/jW)