Münster. Im Rechtsstreit mit Betreibern von Netzwerkplattformen um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat die Bundesrepublik erneut eine Niederlage hinnehmen müssen. Betreiber mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten können nicht dazu verpflichtet werden, ihre Entscheidung zur Löschung oder Sperrung strafrechtlich relevanter Inhalte auf Antrag betroffener Nutzer hin überprüfen zu lassen. Das geht aus einem Beschluss des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts in Münster vom Dienstag hervor. Der entsprechende Paragraph ist demnach unvereinbar mit EU-Recht. Die Gerichte in NRW sind zuständig, weil die Aufsichtsbehörde ihren Sitz in Bonn hat. (dpa/jW)