18.09.2019 / Inland

OVG: Polizei darf Fotos von Versammlungen nicht veröffentlichen

Münster. Beamte der Essener Polizei sind nicht berechtigt gewesen, Fotos von friedlichen Demonstrationsteilnehmern zu machen und die Bilder anschließend auf Twitter und Facebook zu veröffentlichen. Das Anfertigen der Fotos für eine anschließende Veröffentlichung im Zuge der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit sei ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht gewesen, urteilte am Dienstag das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster.

Auf den veröffentlichten Fotos der Versammlung in Essen-Steele sind die beiden Kläger in dem Münsteraner Verfahren als Teilnehmer zu sehen. Mit ihrer Klage pochten sie auf die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. In der mündlichen Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen grundsätzlich geeignet seien, »einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend« auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen nur zur Gefahrenabwehr, stellte der OVG-Senat fest. (AFP/jW)

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