25.07.2019 / Inland

DDR-Flüchtlinge können entschädigt werden

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch entschieden, dass Flüchtlinge aus der DDR für gesundheitliche Schäden durch ihren Grenzübertritt grundsätzlich entschädigt werden können. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass die mit Mauer, Stacheldraht und bewaffneten Truppen abgeriegelte DDR-Grenze rechtsstaatswidrig gewesen sei. Der Senat stellte zudem fest, dass sich die Grenzsicherungsanlagen gegen Einzelpersonen gerichtet hätten – etwa wenn Minen explodierten, sich die Flüchtenden am Stacheldraht verletzten oder von Grenzposten verfolgt wurden. Damit widersprach das Gericht dem vorhergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, das eine Forderung nach Entschädigung abgelehnt hatte. Die Begründung lautete dort, dass die Grenzsicherung der DDR sich nicht individuell gegen den Flüchtenden, sondern gegen die gesamte DDR-Bevölkerung gerichtet habe.

Geklagt hatte ein heute 56 Jahre alter Mann aus Berlin, der angibt, durch seine Flucht am 20. Dezember 1988 nach West-Berlin traumatisiert worden zu sein und daher eine Entschädigung fordert. Der damals 26jährige war gemeinsam mit seinem Bruder über die Grenzanlage bei Teltow-Sigridshorst am südwestlichen Stadtrand von Berlin geflohen. Dabei sei er von zwei Wachen mit Maschinenpistolen bedroht worden, die jedoch nicht geschossen hätten. Auch Minen seien explodiert, sagte der Verteidiger. »Der Kläger hat schlüssig dargestellt, dass die Anlagen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt haben können«, sagte Vorsitzende Richterin Held-Daab. Mit der Entscheidung des Bundesgerichts kann der Mann nun Anträge auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Versorgungsämtern stellen, in der Folge könnten etwa Behandlungskosten übernommen werden. (dpa/jW)

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