18.12.2014 / Inland / Seite 2

Gestärkt: Sonn- und Feiertagsruhe

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut den Sonn- und Feiertagsschutz gestärkt. In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss heißt es, dass Supermärkte mit einem Ladenschluss um Mitternacht ihre Angestellten nach 24.00 Uhr nicht mehr mit Restarbeiten beschäftigen dürfen, wenn der dann angebrochene Tag ein Sonn- oder Feiertag ist. (Az.: BVerwG 8 B 66.14). Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder die Kundenwünsche nach einem Shopping bis Mitternacht stünden hinter der verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsruhe zurück, erklärte das Gericht. (dpa/jW)

 

 

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