06.08.2014 / Inland / Seite 2

Öffentlicher Dienst: Fünf Tage Freistellung

Erfurt. Angestellten im öffentlichen Dienst, die privat krankenversichert sind, steht bei einer Erkrankung zweier Kinder laut Tarifvertrag eine bezahlte Freistellung von fünf Tagen im Jahr zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Dienstag (AZ 9AZR 878/12). Die obersten Arbeitsrichter gaben damit einer Frau aus Sachsen recht, die im April 2010 für die Pflege ihrer kranken Tochter einen fünften Tag bezahlter Freistellung beantragt hatte, was ihr verwehrt wurde. Das BAG-Urteil gilt nicht für gesetzlich Krankenversicherte, die von ihren Kassen bei Pflege eines erkrankten Kindes zehn Tage Krankengeld bekommen, bei mehreren Kindern bis zu 25 Tagen im Jahr.

(dpa/jW)
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