10.09.2011 / Feuilleton / Seite 13

Nutzung und Verbreitung

Das Urheberrecht auf Designer-Möbel bezieht sich nicht auf deren Nutzung. Das Eigentumsrecht des Grundgesetzes schützt nämlich nur vor einem unzulässigen Verkauf, Verleih oder ähnlichem, hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag geurteilt. Es verhandelte eine Urheberechtsklage der Erben des 1965 verstorbenen französischen Architekten und Designers Le Corbusier gegen die Nutzung der Plagiate sogenannter Corbusier-Möbel in der »Zigarren Lounge« in der Kunst- und Ausstellungshalle des Bundes in Bonn. Für bestimmte Sitzmöbel hat sich eine italienische Firma die exklusiven Rechte gesichert, doch die bloße »Nutzung« von Plagiaten ist nicht strafbar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es stützte damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der festgestellt hatte, daß eine »Verbreitung« der Möbel und damit ein Urheberechtsverstoß nur dann gegeben ist, wenn Eigentumsrechte an den Möbeln übertragen werden. Das sei durch die Nutzung der Sessel und Sofas in der Bonner »Zigarren-Lounge« aber nicht geschehen. (AFP/jW)
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