25.03.2011 / Kapital & Arbeit / Seite 9
»Abstandsgebot« tariflich unzulässig
Erfurt. Die tarifvertraglich garantierte Besserstellung von
Gewerkschaftsmitgliedern ist unzulässig. Die hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch entschieden.
Demnach ist es nicht rechtens, in einem Tarifvertrag einen festen
Abstand von Sonderleistungen (z. B. Lohn oder Urlaub)
festzuschreiben, der Gewerkschaftsmitgliedern als fester
»Vorsprung« vor nicht organisierten Beschäftigten
zustehen soll.
2008 hatten der Hamburger Hafen und ver.di einen Tarifvertrag
über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260 Euro
geschlossen. Diese sollte nur an Mitglieder von ver.di gezahlt
werden. Im Falle einer Zahlung von »entsprechenden oder
sonstigen Leistungen« an Nichtgewerkschafter sollten die
ver.di-Mitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen
Anspruch erhalten. Ersteres erklärte das BAG für
rechtens, letzteres für unwirksam. Die Tarifpartner
hätten keine Zuständigkeit, die Arbeitsverhältnisse
der nicht oder anders organisierten Beschäftigten zu regeln.
(jW)
https://www.jungewelt.de/artikel/161324.abstandsgebot-tariflich-unzulässig.html