Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift
Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und
Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab
über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen
im Arbeitsrecht.
Betriebsräte werden gemeinhin als homogene Institutionen
begriffen, die dem Unternehmer geschlossen gegenübertreten.
Insbesondere in vielen Großbetrieben ist die
Beschäftigtenvertretung jedoch alles andere als einheitlich.
In einigen Fällen kommt es infolge einer Listenwahl zu einer
Fraktionierung, die die gesamte Wahlperiode fortbesteht. Ein
Beitrag von Klaus Ulrich, Referent beim Bundesvorstand der IG BAU,
geht in der März-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im
Betrieb der Frage nach, welche Rechte das Betriebsverfassungsgesetz
Minderheitsströmungen einräumt.
Eine wirkliche Mitgestaltungsmöglichkeit besteht für die
Betriebsratsopposition demnach nicht, da die Beschlüsse des
Gremiums mit einfacher Mehrheit gefällt werden. Allerdings
darf die Minderheit nicht von der Willensbildung und
Entscheidungsfindung im Gremium ausgeschlossen werden. Konkret
bedeutet dies zum Beispiel, daß Termine und Tagesordnung von
Betriebsratssitzungen rechtzeitig mitgeteilt werden müssen
– wobei nicht genau definiert ist, was unter rechtzeitig zu
verstehen ist. Festgelegt werden die Sitzungen und
Tagesordnungspunkte vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter.
Beide werden in getrennten Wahlgängen gewählt, so
daß von einer Besetzung dieser Posten durch die
Mehrheitsfraktion auszugehen ist. Mit der Möglichkeit,
Zeitpunkt, Häufigkeit und Themen der Sitzungen zu bestimmen,
verfügt der Vorsitzende über ein starkes
Steuerungsinstrument. Er kann allerdings zur Einberufung einer
Sitzung verpflichtet werden, wenn dies ein Viertel der
Betriebsratsmitglieder verlangt. Das gleiche Quorum muß
erreicht werden, um den Vorsitzenden zu veranlassen,
zusätzliche Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann sein Ausschluß aus dem Gremium
wegen Pflichtverletzung beantragt werden. Das kann allerdings nicht
aus dem Betriebsrat heraus geschehen, sondern bedarf der
Unterstützung eines Viertels der Belegschaft oder einer im
Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
Die Wahl zum Betriebsausschuß, der die laufenden
Geschäfte eines mindestens neunköpfigen Betriebsrats
regelt, hat nach Verhältniswahl zu erfolgen, sofern
verschiedene Listen eingereicht werden. Dadurch ist
gewährleistet, daß substantielle Minderheiten vertreten
sind. Einen solchen Minderheitenschutz gibt es hingegen nicht
für den Wirtschaftsausschuß, der in Unternehmen mit mehr
als 100 Beschäftigten gebildet wird. Fazit: Die
Möglichkeiten einer Betriebsratsminderheit sind sehr
beschränkt. Gerade in einer polarisierten Situation
dürfte es nur selten gelingen, Teile der Mehrheitsfraktion von
den eigenen Positionen zu überzeugen und so entsprechende
Beschlüsse herbeizuführen. (jW)
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für
Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und
Probeabo: www.aib-web.de