31.12.2010 / Schwerpunkt / Seite 3

Definitionen: Flüchtlinge im eigenen Land

Als Inlandsvertriebene (internally displaced persons, kurz IDP) bezeichnet man »Personen oder Gruppen von Personen, die gezwungen wurden aus ihren Wohnungen, Häusern oder Orten zu fliehen oder diese zu verlassen, wo sie bisher lebten«, heißt es bei den Vereinten Nationen. Diese Bestimmung ist allerdings, anders als bei der Definition von Flüchtlingen, mit keiner staatlichen Verpflichtung verbunden. Grund für ihre Flucht sind »bewaffnete Konflikte, Gewalt, Verletzung der Menschenrechte, natürliche oder von Menschen gemachte Katastrophen«, heißt es weiter. Inlandsflüchtlinge werden diese Unglücklichen genannt, weil sie innerhalb ihrer Heimat auf der Flucht sind und nie eine internationale Grenze überquerten.

Mit ihrer Flucht verlieren diese Menschen nicht nur ihr Hab und Gut, Haus und Hof, sondern auch Schulen für die Kinder, medizinische Versorgung, Arbeitsplätze, Anschluß an öffentliche Dienste wie Strom- und Wasserversorgung und nachbarschaftliche Unterstützung. Sie lassen auch die Gräber ihrer Vorfahren zurück. Als Folgen treten massive physische, sozio-ökonomische und psychische Schäden bei den Menschen auf, die vollkommen schutz- und ziellos unterwegs sind. Anders als Flüchtlinge, die ihr Heimatland verlassen haben, stehen Inlandsvertriebene offiziell zwar unter dem Schutz ihrer Regierung oder nationaler Behörden, die sind im Irak allerdings durch politischen Machtkampf und religiöse Spaltung weitgehend gelähmt.

Von den 2,8 Millionen Inlandsvertriebenen leben bis zu 250000 in der irakischen Hauptstadt Bagdad, deren jahrhundertealte gemischte soziale und ethnisch-religiöse Bevölkerungsstruktur sich in den letzten sieben Jahren weitgehend aufgelöst hat. In den Provinzen Najaf, Basra, Missan, Kerbala, Kut, Ramadi, Falluja, Salahadin, Kirkuk, Erbil und Dohuk sind jeweils bis zu 50000 Inlandsvertriebene registriert. In den restlichen Provinzen leben bis zu 20000 Inlandsvertriebene. Nur in ohnehin weitgehend unbewohnbaren Wüstengebieten wie Muthanna und Al-Rutba oder in den nördlichen Gebirgsregionen an der kurdisch-irakisch-iranischen Grenze, wurden nicht mehr als etwa 2000 Inlandsvertriebene gezählt. (kl)
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