Die Weigerung (von SPD und Linke – d. Red.), den Gesetzestext
zu übernehmen, wird mit der Behauptung begründet, die
Klausel zur Unwirksamkeit von Verträgen, die nicht
veröffentlicht werden, sei rechtlich nicht haltbar.
(…)
Warum wir auf der Unwirksamkeitsklausel (§ 4 unseres Gesetzes)
bestehen müssen: In § 4 wird geregelt, daß die
Verträge, wenn sie innerhalb einer Frist von einem Jahr nicht
veröffentlicht werden, unwirksam werden. Ohne eine Sanktion
besteht die Gefahr, daß unser Gesetz zur Offenlegung von
Verträgen, Beschlüssen und Nebenabreden ins Leere laufen
würde, weil die »Vertragspartner« nichts zu
befürchten hätten, wenn sie das Gesetz nicht befolgen.
(...)
Wer die Weigerung an der gesetzlichen Umsetzung des Volksbegehrens
verstehen will, muß wissen, daß das Volksbegehren eine
wichtige, offene, äußerst bedeutsame Rechtsfrage
berührt, die durch höchstrichterliche Rechtsprechung in
Deutschland noch nicht abschließend geklärt ist:
Können sich Konzerne, die sich an einem öffentlichen
Monopol der Daseinsvorsorge beteiligen, überhaupt auf ihre
Grundrechte und insbesondere auf Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse berufen? Eine abschließende Antwort
durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des
Verfassungsgerichts steht noch aus und könnte durch unser
Volksgesetz beantwortet werden. Und wir sind äußerst
zuversichtlich, daß die Gerichte – falls gegen unser
Gesetz geklagt werden sollte – diese Frage in unserem Sinne
entscheiden werden. Daher haben alle Berlinerinnen und Berliner,
die für das Volksgesetz stimmen, die Möglichkeit, zur
endgültigen Klärung dieser systemrelevanten Frage
beizutragen! Warum der Senat diese Frage aussitzen will?
Höchstwahrscheinlich, weil Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, ummantelt mit Geheimverträgen, zum
»Geschäftsmodell« von allen sogenannten
Öffentlich-Privaten-Partnerschaften gehören.
Thomas Rudek, Sprecher des Wasser-Volksbegehrens zur
gesetzlichen Offenlegung von Verträgen, Beschlüssen und
Nebenabreden
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