* jW dokumentiert aus einer Vorlage für die 6.
Bezirksvorstandssitzung des DGB Baden-Württemberg, in deren
Rahmen über eine Demonstration am 13. November auf dem
Stuttgarter Schloßplatz beraten wurde:
(…) Der DGB-Bezirksvorstand Baden-Württemberg ruft am
13. November 2010 zu einer gemeinsamen Demonstration und Kundgebung
auf. (…) Über die einzubeziehenden Bündnispartner
entscheidet der Bezirksvorstand. Dabei sollten die Erfahrungen vom
12.6.2010 nicht außer acht gelassen werden. Potentielle
Partner könnten sein: Kirchen, Wohlfahrtsverbände,
Seniorenräte, Jugendrin usw. Eine Beteiligung von politischen
Parteien ist nicht vorgesehen. (…)
Grundsätzlich gilt das Versammlungsrecht. Eine
Einschränkung der Teilnehmer einzelner Gruppen ist bei einer
öffentlichen Versammlung nicht möglich.
Ausschlußgründe können nur Verstöße
gegen das Versammlungsrecht (z.B. Vermummungsverbot, Mitführen
von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen –
abgesägte Billardstöcke, brennbare Flüssigkeiten
usw. – oder das Mitführen verbotener Symbole, z.B.
Reichskriegsflagge, PKK-Symbole, Stalinbilder) sein. (…) Ein
Zugehen auf die »autonomen Störer« hat sich
bislang, so die Erfahrung am 12.6.2010, wo dies durch ver.di
geschehen ist, als nicht erfolgreich erwiesen, so daß der
Schluß gezogen werden muß, daß diese
»Gruppe«, sofern dies politisch gewollt ist, nicht
integrierbar ist. Am 12.6.2010 haben uns die »autonomen
Störer« im Vorfeld (Demozug) und bei der Kundgebung bis
zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung keinen Anlaß gegeben, sie
aufgrund des Versammlungsrechtes auszuschließen.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß unter
»unseren« Kundgebungsteilnehmer/innen auch durchaus
»Sympathisanten« aufgetreten sind. (…)