28.08.2010 / Schwerpunkt / Seite 3
Dokumentiert: Offenlegungspflicht
Gesetz für die vollständige Offenlegung von
Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner
Wasserbetriebe
§ 1 Offenlegungspflicht
1. Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die im
Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe
stehen und zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern
geschlossen worden sind, sind gemäß § 2 dieses
Gesetzes vorbehaltlos offen zu legen. Satz 1 wie die folgenden
Rechtsvorschriften gelten auch für zukünftige
Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden.
2. Von der Offenlegung ausgenommen sind personenspezifische Daten
natürlicher Personen.
3. Das Vorliegen des Ausnahmevorbehalts des Absatzes 2 wird vom
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
festgestellt. Er ist berechtigt, die entsprechenden Daten zu
schwärzen.
§ 2 Bekanntmachungen
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unmittelbar nach
Abschluß der Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden
im Amtsblatt für Berlin. Zusätzlich sind die Dokumente
des Satzes 1 auf dem Eingangsportal des Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Satz 1 und 2 gelten für bereits
abgeschlossene Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden
entsprechend.
§ 3 Zustimmungs- und Prüfungspflicht
Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden
gemäß § 1 dieses Gesetzes sowie Änderungen
bereits bestehender Verträge, die den Haushalt Berlins auch
hinsichtlich möglicher zukünftiger Folgen im
weitestgehenden Sinne berühren könnten, bedürfen der
Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Bestehende
Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden bedürfen einer
eingehenden, öffentlichen Prüfung und öffentlichen
Aussprache durch das Abgeordnetenhaus unter Hinzuziehung von
unabhängigen Sachverständigen. Für die Prüfung
der Verträge ist dem Abgeordnetenhaus eine Frist von
mindestens sechs Monaten einzuräumen.
§ 4 Unwirksamkeit
Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die nicht im Sinne
dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt wurden, sind
unwirksam. Bestehende Verträge sind unwirksam, wenn sie
innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
offengelegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
https://www.jungewelt.de/artikel/150004.dokumentiert-offenlegungspflicht.html