31.07.2010 / Inland / Seite 5
Kot an Zellenwand verfassungswidrig
Karlsruhe. Strafgefangene müssen Zellen mit Naziparolen oder
Kot an den Wänden nicht dulden. Das hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden. Dies gebiete die Achtung der
Menschenwürde, heißt es in dem am Freitag
veröffentlichten Beschluß.
Die Verfassungsbeschwerde eines Gefangenen hatte Erfolg. Er war im
Zuge von Gefangenentransporten zweimal jeweils kurzzeitig im
»Transporthaus« einer niedersächsischen
Haftanstalt untergebracht. Danach beantragte er beim Landgericht
Hildesheim die Feststellung, daß die Anstalt seine
Menschenwürde verletzt habe. Die Wände der Zelle seien
mit Hakenkreuzen und rassistischen Texten sowie mit Kot beschmiert
gewesen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Celle hatten den
Antrag zurückgewiesen. Weil die Unterbringung bereits beendet
sei, habe er kein berechtigtes Interesse mehr an der Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Karlsruher Richter
hoben diese Entscheidungen auf, weil sie den Gefangenen in seinem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzten.
Gefangene dürften »grundsätzlich nicht grob
unhygienischen oder widerlichen Haftraumbedingungen«
ausgesetzt werden – nicht einmal für kurze Zeit,
hieß es. Die Menschenwürde komme »jedem Menschen
unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen
Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein
aufgrund seines Personseins zu«, betonten die Karlsruher
Richter.
(ddp/jW)
https://www.jungewelt.de/artikel/148480.kot-an-zellenwand-verfassungswidrig.html