10.05.2010 / Schwerpunkt / Seite 3
Hintergrund: Der NPT-Vertrag
Der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
(Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapon – NPT)
wurde 1968 von den USA, der Sowjetunion und Großbritannien
vereinbart. 1970 wurde er in Kraft gesetzt. Frankreich und China
unterschrieben das Abkommen erst 1992. Israel, Indien und Pakistan
sind dem NPT nicht beigetreten; Nordkorea verließ ihn 2003.
Zur Zeit sind 189 Staaten Mitglieder des Vertrags. Der NPT
unterscheidet zwischen Atomwaffen-Staaten und
Nicht-Atomwaffen-Staaten mit jeweils unterschiedlichen
Pflichten.
Artikel I untersagt es den Atomwaffen-Staaten, nukleare Waffen
weiterzugeben oder andere Staaten an der Kontrolle über solche
Waffen zu beteiligen.
Artikel II enthält die Verpflichtung der
Nicht-Atomwaffen-Staaten, solche Waffen weder herzustellen noch zu
erwerben. Artikel III regelt die Überwachung der
Nicht-Atomwaffen-Staaten durch die IAEA.
Artikel IV garantiert allen Unterzeichnerstaaten das
»unveräußerliche« Recht zur friedlichen
Nutzung der Atomenergie und zur Forschung auf diesem Gebiet.
Staaten mit einer fortgeschrittenen Nukleartechnologie sollen den
übrigen dabei helfen. Artikel V führt dieses Thema weiter
aus.
Artikel VI enthält in völlig unverbindlicher Form ein
Bekenntnis zur atomaren Abrüstung. Er lautet: »Jede
Vertragspartei strebt Verhandlungen in gutem Glauben über
wirksame Maßnahmen zur Einstellung des nuklearen
Wettrüstens zu einem frühen Zeitpunkt, über atomare
Abrüstung und über den Abschluß eines Vertrages zur
allgemeinen, vollständigen Abrüstung unter strikter und
wirksamer internationaler Kontrolle an.«
Artikel VIII besagt, daß Änderungen am NPT von einer
Mehrheit aller Unterzeichnerstaaten und von allen am Abkommen
beteiligten Atommächten gebilligt werden müssen. Artikel
VIII schreibt ferner vor, daß alle fünf Jahre
Konferenzen zur Überprüfung der Durchführung des NPT
stattfinden sollen.
Artikel X garantiert das Recht jedes Unterzeichnerstaates,
»in Ausübung seiner nationalen
Souveränität« aus dem NPT auszutreten, »wenn
er entscheidet, daß außerordentliche Ereignisse, die
mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, die höchsten
Interessen seines Landes gefährden«.
https://www.jungewelt.de/artikel/144188.hintergrund-der-npt-vertrag.html