Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift
Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und
Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab
über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen
im Arbeitsrecht.
Landauf, landab werden dieser Tage Betriebsräte gewählt.
Viele der neuen Beschäftigtenvertreter üben dieses Amt
zum ersten Mal aus. Worauf sie achten sollten ist zentrales Thema
der Mai-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Einige
Grundregeln erläutert der Hamburger Rechtsanwalt Manfred Wulff
in seinem Beitrag »Ungestörte Amtsausübung: Das
sollte jedes Betriebsratsmitglied wissen«.
Bei Betriebsratstätigkeit handelt es sich demnach um ein
unentgeltliches Ehrenamt. Eine eigene Gehaltsgruppe oder
Sonderzahlungen an Betriebsratsmitglieder sind also
unzulässig. Der Grund ist klar: Es soll verhindert werden,
daß der Unternehmer die Beschäftigtenvertreter durch
eine Bevorteilung beeinflußt. Sie dürfen gegenüber
anderen Beschäftigten weder benachteiligt noch begünstigt
werden. Was heißt das für die Bezahlung? Sie darf nicht
schlechter sein als bei »vergleichbaren Arbeitnehmern mit
betriebsüblicher Entwicklung«. Es empfiehlt sich daher
für jeden neu gewählten Betriebsrat, einen oder am besten
mehrere Kollegen in vergleichbarer Stellung herauszusuchen und
deren Entwicklungsweg zu verfolgen. Höhergruppierungen oder
Gehaltsverbesserungen dieser Personen kann der Betriebsrat auch
für sich reklamieren.
Der Beschäftigtenvertreter wird für die
Betriebsratstätigkeit freigestellt. Das bezieht sich nicht nur
auf Sitzungen, sondern zum Beispiel auch auf Gespräche mit
anderen Mitarbeitern, ob an deren Arbeitsplatz oder im
Betriebsratsbüro. Achtung: Mitgliederwerbung oder sonstige
Gewerkschaftsarbeit zählen nicht dazu! Ist der Betriebsrat
nicht vollständig freigestellt, muß er sich beim
Vorgesetzten für die Betriebsratstätigkeit abmelden und
die voraussichtliche Dauer seines Wegbleibens anzeigen. Worin genau
seine Betriebsratsarbeit besteht oder um welche Mitarbeiter es
dabei geht, muß er nicht angeben. Für
Betriebsratstätigkeit muß auch kein Auftrag des
Gremiums vorliegen. Das einzelne Mitglied hat einen eigenen
Beurteilungsspielraum, ob die Tätigkeit für seine
Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Um für eventuelle
Kritik des »Arbeitgebers« gewappnet zu sein, ist es
ratsam, Dauer, Zeitpunkt und Aufgabe der Betriebsratsarbeit
für sich zu dokumentieren. In dem Heft finden sich noch viele
weitere solcher hilfreichen Tips. (jW)
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für
Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und
Probeabo: www.aib-web.de