30.03.2010 / Betrieb & Gewerkschaft / Seite 15
Stichwort Recht: Aufhebungsvertrag
Lutz Seybold, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Mein Arbeitgeber will das mit mir bestehende
Arbeitsverhältnis beenden und bietet mir den Abschluß
eines Aufhebungsvertrages an. Kann ich einen solchen
abschließen, und worauf muß ich dabei achten?
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch Kündigung,
sondern auch durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Wirksam ist
ein derartiger Vertrag nur, wenn der Abschluß schriftlich
vorgenommen wird (§ 623 BGB). Ein eventuell bestehender
Betriebsrat muß hierbei nicht beteiligt werden. Aus dem
Aufhebungsvertrag muß klar hervorgehen, zu welchem Zeitpunkt
das Arbeitsverhältnis einvernehmlich enden soll.
Grundsätzlich besteht dabei die Gefahr der Verhängung
einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. die
Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld.
Zur Vermeidung solcher Nachteile empfehle ich als Alternative
grundsätzlich den Abschluß eines sogenannten
Abwicklungsvertrages, vermöge dessen man sich über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage einer
ausgesprochenen Kündigung einigt. Hierbei muß allerdings
der Betriebsrat beteiligt werden. Besteht der Arbeitgeber jedoch
auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages, kann das Risiko
der oben erwähnten Sperrzeit dadurch minimiert werden,
daß im Vertragstext festgehalten wird, daß die
Initiative zum Abschluß des Vertrages vom Arbeitgeber
ausging, um den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zu
vermeiden. Überdies sollte man auch die Dauer der
einschlägigen Kündigungsfrist bei der Festlegung des
Beendigungszeitpunktes beachten.
Regelmäßig akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit
aufgrund einer verwaltungsinternen Richtlinie derartige
Aufhebungsverträge, wenn sich die Höhe der
Abfindungszahlung im »üblichen« Rahmen bewegt, d.
h. pro Beschäftigungsjahr 0,5 Monatsbruttogehälter nicht
übersteigt. Bei Abschluß eines Aufhebungsvertrages
kommen dem Arbeitgeber entsprechende Beratungspflichten aus dem
bestehenden Arbeitsvertrag zu. Unterläßt er es, den
Arbeitnehmer auf mögliche Risiken beim Bezug des
Arbeitslosengeldes hinzuweisen, kann der betroffene Arbeitnehmer im
Wege eines Schadensersatzanspruches gegen den ihn vorgehen. Es
empfiehlt sich weiterhin, in den Aufhebungsvertrag die
Verpflichtung des Arbeitgebers hereinzunehmen, dem Arbeitnehmer ein
qualifiziertes Zeugnis mit der Beurteilung »gut« bzw.
auf Grundlage eines Entwurfes des Arbeitnehmers zu erteilen.
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