Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet zwei Möglichkeiten
zur Wahl des Betriebsrats: die Mehrheitswahl (Personenwahl) und die
Verhältniswahl (Listenwahl). Erstere kommt dann zur Anwendung,
wenn die Beschäftigtenvertretung aus nur einer Person besteht
oder nur ein gültiger Wahlvorschlag (Vorschlagliste)
eingereicht wird. Gibt es mehrere gültige Wahlvorschläge,
findet eine Verhältniswahl statt.
Bei der Mehrheitswahl hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie
Betriebsratssitze zu vergeben sind. Gehören dem Gremium zum
Beispiel fünf Mitglieder an, hat er fünf Stimmen, die er
aber nicht alle abgeben muß. Die Stimmenanzahl des einzelnen
Bewerbers entscheidet über seinen Einzug in den
Betriebsrat.
Anders bei der Verhältniswahl: Hier entscheidet sich der
Wähler für eine der eingereichten Listen. Wer in den
Betriebsrat einzieht, wird durch den Stimmenanteil der jeweiligen
Liste sowie die zuvor festgelegte Reihenfolge der Kandidaten
bestimmt. Wahlvorschläge müssen Stützunterschriften
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Beschäftigten haben. Im Betrieb vertretene Gewerkschaften
müssen keine Stützunterschriften sammeln.
Die Persönlichkeitswahl, für die sich die IG Metall im
Regelfall ausspricht, hat in Großbetrieben zur Folge,
daß langjährige oder gar freigestellte
Betriebsratsmitglieder deutliche bessere Wahlchancen haben.
Während einfache Arbeiter oder Angestellte im Regelfall nur in
ihrer Abteilung bekannt sind, können sie im ganzen Werk
präsent sein. (kn)
Quelle: Berg u.a.: Wahl des Betriebsrats –
Praxisorientierte Arbeitshilfe für Wahlvorstände und
Betriebsräte, 3., überarbeitete Auflage, Bund-Verlag,
Frankfurt/Main 2009