10.11.2009 / Schwerpunkt / Seite 3
Hintergrund: Das Urteil des EU-Gerichtshofs
Die Europäische Kommission ermittelt seit 2007, ob die Stadt
Köln im Zusammenhang mit dem Bau von vier Messehallen für
die städtische Tochtergesellschaft KölnMesse GmbH gegen
das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen
hat. Es geht vor allem um die Frage, ob der Kölner Investor
Oppenheim-Esch-Immobilien-Holding durch staatliche Beihilfen
begünstigt wird. Weil die Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD
– für die Europäische Kommission sind immer die
jeweiligen Regierungen der Ansprechpartner – ein
Fehlverhalten der Stadt Köln verneinte, verklagte die
Kommission die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 226
EG-Vertrag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in
Luxemburg wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht.
Die vierte Kammer des EuGH unter Vorsitz des belgischen Richters
Koen Lenaerts urteilte am 29. Oktober 2009: Der Vertrag zwischen
der Stadt Köln und dem Investor Grundstücksgesellschaft
KölnMesse 8–11 GbR (GKM), einer Tochtergesellschaft der
Oppenheim-Esch-Immobilien-Holding, stellt einen Verstoß gegen
die Europäische Vergaberichtlinie 93/37/EWG dar. Diese ist
rechtlich für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union bindend. Die öffentliche Beihilfe und die
Wettbewerbsverzerrung bestehen darin, daß der Bau der
Messehallen nicht europaweit ausgeschrieben wurde. Der Vertrag ist
kein Mietvertrag, wie die Stadt behauptet, sondern ein
öffentlicher Bauauftrag, denn der Investor habe nach den
Vorgaben der Stadt gebaut. Als öffentlicher Bauauftrag
hätte er europaweit ausgeschrieben werden müssen. Die
Stadt gewährt dem Investor eine Subvention, weil der Vertrag
nicht mit dem Hallennutzer, der Messegesellschaft KölnMesse,
sondern mit der Stadt abgeschlossen wurde, die als Hauptmieter
auftritt. Die Bundesrepublik hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen. (Aktenzeichen C-536/07)(wr)
https://www.jungewelt.de/artikel/134379.hintergrund-das-urteil-des-eu-gerichtshofs.html