22.07.2009 / Inland / Seite 5
Sperrzeit auch nach Altersteilzeit
Kassel. Beantragen Beschäftigte nach ihrer Altersteilzeit
Arbeitslosengeld, kann grundsätzlich auch eine dreimonatige
Sperrzeit verhängt werden. Nur bei einem wichtigen Grund kann
die Bundesagentur für Arbeit (BA) von der Sperrzeit absehen,
urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel (AZ: B
7 AL 6/08 R).
Der Kläger hatte mit seiner Firma eine
Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, mit der seine
unbefristete Beschäftigung in eine befristete umgewandelt
wurde. Nach deren Ablauf wollte der damals 63jährige wegen der
zu erwartenden Abschläge nicht in den Ruhestand gehen. Die BA
bestätigte den Anspruch auf Arbeitslosengeld, verhängte
aber eine dreimonatige Sperrzeit, da der Mann sein
Arbeitsverhältnis »ohne wichtigen Grund
gelöst« habe.(AP/jW)
https://www.jungewelt.de/artikel/128536.sperrzeit-auch-nach-altersteilzeit.html