Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift
Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und
Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab
über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen
im Arbeitsrecht.
Die Pleite der Arcandor-Tochter Karstadt und die Hängepartien
von Opel, Schaeffler und Porsche haben deutlich gemacht: Auch
vermeintlich erfolgreiche Unternehmen sind nicht vor Insolvenz
gefeit. Über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und seine
Auswirkungen auf die individuellen Rechte der Beschäftigten
wie auch der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates schreibt der
Fachanwalt für Arbeitsrecht Ingo Hamm in der
Juli/August-Ausgabe der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb.
»Wenige Fehlentscheidungen nur des Managements oder ein nicht
zu den eigenen Träumen passende gesamtwirtschaftliche
Entwicklung« reichten aus, um ein Unternehmen an den Rand des
Abgrunds zu führen, schreibt Hamm. Auslöser für eine
Insolvenz ist »entweder die Überschuldung des
Arbeitgebers oder dessen (drohende)
Zahlungsunfähigkeit«. Für die Beschäftigten
mache das »keinen Unterschied«. Eingeleitet wird das
Verfahren durch einen Antrag, den die Geschäftsführung
selbst oder die Gläubiger des Unternehmens stellen.
Das Verfahren verfolgt zwei Ziele: Einerseits soll der Mangel
»gerecht« verteilt werden, andereseits soll es durch
Befreiung von einem Teil der Lasten, die Chance zu einer
Weiterführung des Unternehmens eröffnen.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben
grundsätzlich unverändert bestehen. Allerdings ist nicht
immer klar, wer bei Eröffnung des Verfahrens sein
Ansprechpartner ist – der Geschäftsführer der
Insolvenzverwalter. Dies hängt von den Kompetenzen des
letzteren ab, die je nach konkretem Verfahrensgang variieren
können. Hat der alte Geschäftsführer einen
Sozialplan unterschrieben, obwohl das Gericht diese
Zuständigkeit in die Hände des Insolvenzverwalters gelegt
hat, ist die Vereinbarung unwirksam. Damit der Betriebsrat
feststellen kann, welche konkreten Befugnisse der Verwalter hat,
besitzt er Anspruch auf Vorlage des Bestellungsbeschlusses.
Individualrechtlich bleiben alle Arbeitsverträge zunächst
unverändert gültig. Der Insolvenzverwalter kann jedoch
Beschäftigte, deren Arbeitsleistung er nicht mehr
benötigt, noch vor der Kündigung freistellen. Theoretisch
bleiben dadurch die Ansprüche auf Entgelt unangetastet,
»praktisch handelt es sich dabei aber um nachrangige
Forderungen, die selten befriedigt werden«, schreibt Hamm.
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für
Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und
Probeabo: www.aib-web.de