17.06.2009 / Ratgeber / Seite 14
Gericht: Bank darf keine Gebühr erheben
Die mißglückte Einlösung einer Lastschrift von
seinem zu diesem Zeitpunkt unzureichend gedeckten Privatkonto darf
einem Kontoinhaber nicht von seiner Bank automatisch mit einer
Strafgebühr in Höhe von 3,00 Euro in Rechnung gestellt
werden. Das Landgericht Dortmund hat einer entsprechenden
Unterlassungsklage eines Bankkunden stattgegeben. Darauf wies
kürzlich die Deutsche Anwaltshotline (DAH) in einer
Presseinformation hin. Das Gericht verurteilte demnach das
betroffene Finanzinstitut dazu, bei jeder weiteren Zuwiderhandlung
ein festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 000
Euro zahlen zu müssen (Az. 8 O 201/08).
Die Bank hatte die umstrittene Gebühr in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem dazugehörigen
Preisverzeichnis festgelegt. Nach Auffassung der Dortmunder Richter
zu Unrecht, sofern – wie im vorliegenden Fall – der
Kontovertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
»Bei der Klausel mit dem Entgelt für die Einlösung
von ungedeckten Lastschriften handelt es sich um eine sogenannte
kontrollfähige Nebenpreisabrede«, erklärte
Rechtsanwältin Daniela Sämann von der DAH. Die Bank
erbringt mit der Einlösung derartiger Lastschriften keine
vertragliche Leistung gegenüber ihrem Kunden. Vielmehr ist die
Rede von einer unberechtigten Geschäftsführung ohne
Auftrag. Denn hier geht es um die Einlösung einer ungedeckten
Lastschrift, zu welcher die Bank nach dem Lastschriftabkommen
gerade nicht verpflichtet gewesen wäre. Den damit verbundenen
internen Aufwand aber in die Preisliste der Bank aufzunehmen,
stellt somit laut Dortmunder Richterspruch eine
»unzulässige Bepreisung von Arbeiten und Aufwendungen
zur Erfüllung eigener Pflichten« dar.(PI/jW)
https://www.jungewelt.de/artikel/126653.gericht-bank-darf-keine-gebühr-erheben.html